Wie meldet man eine Marke an?

Registered Trademark

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Vor der Anmeldung einer Marke ist zu entscheiden, ob eine deutsche Marke beim (DPMA) oder eine Europäische Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet werden soll. Die Gemeinschaftsmarke gewährt allerdings keinen Schutz in der Schweiz. Das hängt natürlich davon ab, welche Märkte Du später bedienen möchtest. Eine nationale, deutsche Marke wird im Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und geführt. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldung beim DPMA eingeht und dieses prüft im Anschluss, ob formelle Mängel wie das Fehlen des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses oder absolute Schutzhindernisse wie die fehlende Unterscheidungskraft bestehen. Das DPMA prüft jedoch nicht, ob es Kollision mit anderen Marken gibt. Wie wir in Teil 3: Wie recherchiert man bestehende Marken? bereits beschrieben haben, sollte vor der Anmeldung einer Marke dringend eine Markenrecherche (Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche) durchgeführt oder dafür professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sind alle Formalia erfüllt, wird die Eintragung in das Markenregister im Markenblatt veröffentlicht und Inhaber älterer Rechte haben nun die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke einzulegen.

Das muss Deine Anmeldung enthalten:

  • Angaben zum Anmelder: Anmelder kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, AG, KG, oHG usw. sein. Es ist auch die Anmeldung für eine Anmeldergemeinschaft möglich, also z.B. für mehrere natürliche Personen, oder für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei jedoch der Name eines Zustellberechtigten angegeben werden sollte.
  • Angaben zur Marke: Traditionelle Markenformen sind Wortmarken, Bildmarken oder Kombinationsmarken aus Wort und Bild. Daneben gibt es noch weitere Markenformen wie Farbmarken, 3D-Marken, Hörzeichen, Tastmarken, Positionsmarken usw., die jedoch besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, um als Marke eingetragen werden zu können. Grundsätzlich ist der Eintragung als reine Wortmarke sinnvoll, denn eine Wortmarke weist den größten Schutzumfang auf. Falls Du eine Wort-Bildmarke anmelden möchtest, da sie einen höheren Wiedererkennungswert hat, kannst Du auch eine Kombinationsmarke zum Markenschutz anmelden.
    Tipp: Wenn Du nur eine Bildmarke anmelden und schützen lassen möchtest, überlege Dir vor der Markenanmeldung, ob eine oder mehrere bestimmte Farben mitbeansprucht oder ob die Eintragung in schwarz/weiß erfolgen soll. Schwarz/weiße Bildmarken verfügen in der Regel über den größten Schutzumfang und decken alle Farbkombinationen ab. Wenn Du Dir aber sicher bist, dass das Zeichen ausschließlich in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt wird, weil es sich dabei z.B. um die „Hausfarbe” einer Firma handelt, ist eine Mitbeanspruchung der Farbe zu überlegen. Dabei solltest Du allerdings Oberbegriffe wählen (z.B. blau, grün, gelb…), und nicht die konkreten Farbcodes, um den Schutzumfang nicht über die Maßen einzuschränken.
  • Warenverzeichnis:Du musst Deine konkreten Waren und/oder Dienstleistungen angegeben, die Du unter den Markenschutz stellen möchtest. In der „Nizzaer Klassifikation“, einem internationalen Abkommen aus dem Jahr 1957, ist die Einteilung von Waren und Dienstleistungen geregelt, um eine leichtere Handhabung bei Anmeldung und Recherche bereitzustellen, wie Du hier sehen kannst. Insgesamt gibt es 45 Klassen, davon 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Tipp: Bei der Markenanmeldung solltest Du Oberbegriffe wählen, wobei die detaillierte Angabe von Einzelwaren nicht nötig ist.
  • Anmeldegebühren: Die Anmeldegebühren für eine Marke richten sich nach der Anzahl der Klassen, in welche die zu schützenden Produkte oder Dienstleistungen fallen. Die Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)  liegt derzeit gleich hoch bei 300 Euro. Ab der 4. Klasse und für jede weitere Klasse wird eine weitere Zusatzgebühr in Höhe von je 100 Euro erhoben.  Die Anmeldegebühren müssen spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag beim DPMA eingegangen sein, da sonst Deine Anmeldung zurückgenommen wird. Eine Übersicht der Anmeldegebühren kannst du hier abrufen. Tipp: Eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich, Du kannst danach nur noch Einschränkungen vornehmen. Daher ist es ratsam, mögliche zukünftige geschäftliche Aktivitäten bei der Anmeldung mit abzudecken und gleich drei Klassen ohne Mehrkosten in Anspruch zu nehmen.

Hier eine kleine informative, anschauliche und humoristische Hilfestellung von SemperVideo

Hast Du nun Deine Markenanmeldung gewissenhaft und vollständig durchgeführt, nimmt das DPMA zunächst eine Formalprüfung vor, wobei beispielsweise zu ungenaue Begriffe im Warenverzeichnis beanstandet werden können. Deine Marke wird dann auf absolute Schutzhindernisse geprüft, beispielsweise ob das Zeichen produktbeschreibend ist und zur ungehinderten Verwendung durch Dritte freigehalten werden muss, oder ob ein Zeichen als unterscheidungskräftig aufzufassen ist. Vor der Zurückweisung einer Markenanmeldung wird Dir aber die Gelegenheit gegeben, Argumente für die Schutzfähigkeit Deiner Marke vorzutragen. Bleibt das DPMA bei der Zurückweisung der Markenanmeldung,  steht Dir der Rechtsbehelf einer „Erinnerung” oder das Rechtsmittel der „Beschwerde” beim Bundespatentgericht zur Verfügung.

So leicht eine Markenanmeldung klingt, so schwierig kann es jedoch sein, sie schnell und problemlos durchzuführen. Wer nicht das entsprechende Know How besitzt oder sich der Prozedur nicht stellen möchte, findet im Telefonbuch sicherlich eine Reihe von Fachanwälten für Markenrecht, die bei Dir bei der Anmeldung Deiner Marke mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das macht die Anmeldung zwar etwas teurer, kann aber Deine Nerven und Deinen Geldbeutel schonen.

Sind nun wirklich alle Hindernisse, entweder mit oder ohne Hilfe, überwunden, erfolgt die Registrierung und die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt.

 


 

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