Newsletter rechtssicher versendenEs klingt schon fast unmöglich – Werbe-Emails legal versenden. Irgendwie hat man immer das Gefühl, dass man Werbung gar nicht (mehr) legal versenden kann. Aber: Der Gesetzgeber hat hierfür eine Regelung getroffen. Wenn man sich innerhalb bestimmter Grenzen bewegt, ist das Versenden von Werbung erlaubt.

„Ich schicke mal schnell eine E-Mail an alle meine Kunden und kündige mein neues Produkt an“. So könnte der Gedanke sein, wenn man sich gerade über die teure Werbung ärgert, die man gerade geschaltet hat. Doch Vorsicht: Unerwünschte E-Mail-Werbung ist grundsätzlich verboten. Jede einzelne E-Mail, sei es ein Newsletter oder auch eine „individuelle“ Nachricht, die ohne die Einwilligung des Empfängers versendet wurde, kann zu einer teuren Abmahnung führen.
Im Briefkasten landet doch auch täglich Werbung – was ist da anders?
Der Gesetzgeber beurteilt E-Mail-Werbung anders, als per Post gesendete Werbung. Denn das Belästigungspotential von E-Mails ist deutlich höher. Das trifft zwar auf die einzelne E-Mail nicht zu, da diese aber massenhaft und nahezu kostenlos versendet werden können, wurde dem bereits 2004 ein Riegel vorgeschoben.

Werbe-E-Mails sind eine „unzumutbare Belästigung“

Nach § 7 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) sind unerwünschte Werbe-E-Mails immer wettbewerbswidrig. Auch gewerbliche Empfänger sind davon nicht ausgenommen, wie immer noch in manchen Blogs und Webseiten behauptet wird.

Kann man trotzdem „Werbung“ senden?
Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen, und zwar:

  • wenn eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt
  • und das vollständige Impressum in der E-Mail enthalten ist
  • und eine Austragungsmöglichkeit enthalten ist

Wichtig dabei ist: Es müssen ALLE vorgenannten Kriterien zutreffen. Denn es reicht für eine Abmahnung völlig aus, dass nur die Einwilligung für das Versenden der E-Mail oder dass nur die Möglichkeit zum Austragen aus dem Verteiler oder nur das Impressum fehlt.

Das Double-Opt-In-Verfahren
Um Dich abzusichern, dass Du tatsächlich jemandem eine E-Mail senden darfst, musst Du das Double-Opt-In Verfahren verwenden.

Du kannst auf Deiner Webseite ein Formular bereitstellen, in dem man sich für einen Newsletter eintragen kann. Das ist das einfache „Opt In“ Verfahren: Der Empfänger muss sich aktiv eintragen. Sobald sich jemand einträgt, erhält er eine E-Mail mit einem Link. Der Empfänger muss nun auf den Link klicken, um zu bestätigen, dass er tatsächlich den Newsletter erhalten will.
Damit ist sichergestellt, dass
a) der eingetragene Empfänger auch tatsächlich den Newsletter bestellt hat (und nicht etwa ein Dritter)
b) die Adresse richtig eingegeben wurde

Man hat also eine doppelte Absicherung, also „double opt-in“.

Wichtig ist, dass der Empfänger immer aktiv zustimmen muss. Manche Shops bieten am Ende der Bestellung die Möglichkeit, sich für einen Newsletter zu registrieren. Auch hier ist es wichtig, dass der „Haken“, den man setzen muss, nicht schon vorbelegt ist. Somit erfolgt eine aktive Entscheidung, den Newsletter zu beziehen. Und auch in einem solche Fall ist es dringend angeraten, eine Bestätigungsmail mit einem „Aktivierungslink“ zu senden, so dass auch hier mit Double-Opt-In gearbeitet wird.

Die Bestätigungsmail

Bei der Bestätigungsmail kommt es darauf an, dass diese nicht bereits Werbung enthält oder „verschleiert“, dass es sich um eine Newslettereintragung handelt. Sie soll daher sachlich und neutral darauf hinweisen, dass es sich um eine Bestätigung handelt, aufgrund derer das Zusenden von E-Mails erlaubt wird.

Ausnahmen bei bestehenden Kontakten

Du hast bereits eine ganze Reihe Kunden und deren E-Mail Adresse. Darfst Du an diese E-Mails verschicken?

Nach § 7 Abs. 3 UWG besagt, dass E-Mail-Werbung dann zulässig ist, wenn der Versender die E-Mailadresse von dem Empfänger selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat. Hier darf aber dann nur Werbung für ähnliche Produkte gemacht werden.
Kauft Dein Kunde also beispielsweise eine Gesichtscreme, so dürftest Du ihm Werbung für andere Pflegeprodukte schicken, nicht aber beispielsweise für Computer.

Um zu vermeiden, dass man in die Abmahnfalle gerät, würde ich daher empfehlen, immer das Double-Opt-In-Verfahren zu verwenden, auch wenn es sich um bestehende Kundenkontakte handelt.

3 Tipps zum Schluss

  1. Auf meinen Webseiten gibt es auch Formulare, um sich für meine Newsletter einzutragen. Da es mir zu aufwändig war, eine eigene E-Mail Newsletterlösung mit Double-Opt-In zu programmieren oder installieren, habe ich mich für eine Lösung von Klick-Tipp entschieden. Das macht das Erstellen von Formularen sehr einfach, und systemseitig ist Double-Opt-In bereits implementiert. Wer sich dafür interessiert: Hier gibt es die entsprechenden Informationen.
  2. Tipp 2: Bei meinen Newslettern verschicke ich immer nur wertvolle Informationen. Denn auch wenn ich „rechtlich einwandfrei“ unerwünschte Werbung verschicke, dann verliere ich alle Newsletterabonnenten. Daher meine dringende Empfehlung: Verschicke keinen Müll, sondern überlege Dir, was den Empfänger wirklich interessiert. Dann provozierst Du keine Abmahnungen, sondern erreichst eine win-win-Situation. Die ist es letztlich, was Dein Geschäft erfolgreich macht, und nicht die Werbung.
  3. Zu guter Letzt: Wenn Du diesen oder die anderen Beiträge als hilfreich empfindest, trage Dich bitte in meinen Newsletterverteiler für Macher ein (rechts auf dieser Seite). Dann bekommst Du bei neuen Beiträgen eine Nachricht, und außerdem Einladungen zu exklusiven Beiträgen und Webinaren. Die Eintragung ist natürlich kostenlos, und das Double-Opt-In-Verfahren wird auch eingehalten 😉

Danke für’s Lesen und viel Erfolg!

Ralf Armbrüster

 

Hier noch der Original-Gesetzestext (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

§ 7 UWG
Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Quelle des Gesetzestextes: dejure.org

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