Oft werde ich gefragt, ob man ein Gewerbe anmelden muss, wenn man über ebay Produkte verkauft. Das gleiche gilt natürlich auch für Amazon oder andere Portale.

Grundsätzlich gilt: Wer gewerbsmäßig Produkte verkauft, muss auch ein Gewerbe anmelden. Unter „gewerbsmäßig“ versteht man, dass man die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel Gewinn man erzielt. Wenn Sie also Produkte einkaufen, bei ebay oder Amazon listen, um damit einen Gewinn zu erzielen, sind Sie gewerblicher Anbieter.

Umgekehrt müssen Sie kein Gewerbe anmelden, wenn Sie keinen Gewinn erzielen möchten. Beispiel: Sie ziehen um und misten bei der Gelegenheit unnötigen Hausrat aus. Dann kann es schon mal sein, dass Sie hunderte von Artikeln einstellen und verkaufen. Bei den allermeisten Sachen werden sie aber keinen Gewinn machen – neu waren die Sachen teurer. Das ist auch nicht Ihre Absicht, sondern sie wollen die Sachen einfach nur los haben und dabei wenigstens einen Teil der Anschaffungskosten wieder reinholen. In solchen Fällen müssen Sie also kein Gewerbe anmelden. Würden Sie demgegenüber aber anbieten, dass sie alten Hausrat aufkaufen, um es dann über ebay zu verkaufen, wären Sie sofort im gewerblichen Bereich.

Wenn Sie gewerblich verkaufen wollen, müssen Sie beim Ordnungsamt / Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder Stadt ein Gewerbe anmelden. Das kann durchaus ein Kleingewerbe sein, wenn Sie beispielsweise nur einen kleinen Nebenverdienst erzielen möchten. Dennoch ist die Anmeldung Pflicht, ansonsten drohen Bußgelder und ggf. ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Wenn Sie nicht beabsichtigen, große Umsätze zu machen, und unter der aktuellen Grenze von 17.500 Euro pro Jahr bleiben, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann müssen (und dürfen) Sie keine Mehrwertsteuer berechnen. Das vereinfacht die eigene Buchhaltung, denn man muss die Mehrwertsteuer nicht ausrechnen, beim Finanzamt anmelden und abführen.

Mit der Gewerbeanmeldung entstehen als Kleinunternehmer keine großen Kosten, aber eine gewisse Sorgfalt ist dann nötig. So sollten Sie alle Eingangsrechnungen und die selbst gestellten Rechnungen / Umsätze sorgfältig dokumentieren und aufbewahren. Am Ende des Jahres (im Folgejahr) erstellen Sie dann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Darin sind alle Einnahmen gelistet, und die Ausgaben werden abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Gewinn. Dieser muss dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das können Sie selbst machen, oder einen Steuerberater beauftragen.

Es empfiehlt sich unbedingt, alle Belege aufzubewahren – am besten direkt in einen Ordner abheften. Wenn Sie ein paar Jahre später eine Steuerprüfung bekommen (dann kommt ein Prüfer ggf. zu Ihnen nach Hause und überprüft die Korrektheit der Buchhaltung), haben Sie kaum noch eine Chance, Belege beizutreiben, wenn sie während Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nachlässig waren und Ihre Buchhaltung nicht vollständig ist. Im schlimmsten Fall werden dann Ihre Einnahmen geschätzt, und da ist das Finanzamt durchaus großzügig. Sie zahlen dann Steuern auf Einnahmen, die Sie vielleicht nicht hatten, und können Ausgaben nicht belegen. Also: Ordnung und Sorgfalt von Anfang an, das schafft klaren Kopf und vermeidet später Kopfschmerzen, wenn der Prüfer kommt

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