Wie ich bereits in Teil 1 zur Wahl der richtigen Rechtsform geschildert hatte, ist das Einzelunternehmen das am einfachsten zu gründende Unternehmen. Man meldet es an und schon ist man „Unternehmer“.

Was aber wenn mehrere Personen ein Unternehmen gründen wollen?

Nehmen wir an, Du wolltest zusammen mit Deinem Partner eine Firma gründen.

Die dann einfachste Form ist auch wiederum das Einzelunternehmen, jetzt aber mit mehreren Personen als Inhaber. Eine solche Firma nennt man „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“. Der Grund dafür ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch primär regelt, wie eine solche Firma aufgebaut ist und welche Pflichten und Rechte man damit hat, wohingegen viele Pflichten für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) im Handelsgesetzbuch zu finden sind.

Eine GbR (manche schreiben auch GdbR) ist also der Verbund mehrerer Personen als Unternehmen.

Eine solche Gesellschaft muss sich im „Impressum“ logischerweise auch als solche darstellen, wobei der Gesetzgeber vorschreibt, dass man alle Vor- und Nachnamen der Gesellschafter nennen muss. Du kannst also beispielsweise im Briefbogen oben schreiben, dass es die „Müller & Müller GbR“ ist, musst aber im Impressum (bzw. im Fußbereich Deines Briefbogens) alle Vor- und Nachnamen nennen, also beispielsweise  Tanja und Tobias Müller.

Ein Kunde, der dann bei Euch etwas kauft, kauft die Ware bei Euch beiden. D.h. Ihr seid beide gleichermaßen verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen (also die Ware zu liefern) und beide berechtigt, das Geld zu kassieren. Nach außen gibt es für einzelne Gesellschafter keinen Sonderstatus und jeder von Euch kann die Gesellschaft vertreten, also beispielsweise etwas bestellen. Wer was darf, sollte in einem Gesellschaftervertrag, also einem Vertrag zwischen den Inhabern, geregelt sein. Da dieser Vertrag nicht öffentlich ist, kann ein Geschäftspartner verlangen, dass beispielsweise eine Bestellung von allen Inhabern unterschrieben wird. In der Praxis ist das allerdings selten der Fall; meist unterschreibt nur einer und setzt ggf. noch einen Firmenstempel darunter.

Bei der Gewerbeanmeldung unterschreiben beide Gesellschafter die Gewerbeanmeldung, und auch gegenüber dem Finanzamt sind beide steuerpflichtig. Riskant kann das dann werden, wenn beispielsweise eine Scheidung ansteht, die Firma aber noch existiert. Dann könnte einer Gelder einnehmen (und „verprassen“), während das Finanzamt eventuelle Steuern von beiden verlangt (eventuell von dem, der ein festes Einkommen hat).

Eine GbR sollte man also nur dann gründen, wenn man sich absolut sicher ist, dass alles gut geht und dass keiner den anderen hintergeht. Selbstverständlich kann eine GbR zwischen beliebigen Personen gegründet werden, und dann wird es im Streitfall noch viel schwieriger.

Gesellschaftervertrag: Sinnvolle Maßnahme, um Auseinandersetzungen vorzubeugen

Erfahrungsgemäß sieht man zu Beginn der Geschäftstätigkeit alles rosarot. Man versteht sich, hat ein gemeinsames Ziel, und arbeitet ohnehin viel und für anfangs oft zu wenig Geld.

Das kann sich aber schnell ändern. Meist gehen die Meinungen dann auseinander, sobald Geld verdient wird und einer der Gesellschafter deutlich mehr arbeitet, als die anderen. Oder umgekehrt: Einer arbeitet kaum etwas und die anderen Gesellschafter sind aktiv. Ich war früher selbst Gesellschafter einer GbR und kann hier aus Erfahrung sprechen. Es ist äußerst schwierig, die Leistung der einzelnen Gesellschafter zu bewerten und ein faires Abrechnungssystem zu etablieren, zumal man sich bei Beginn darüber oft gar keine Gedanken macht.

Auch aus einer Gemeinschaftspraxis weiß ich, dass trotz genauer Absprachen und Regelungen die Abrechnung der Einkünfte kaum zu bewerkstelligen war. Da wurden Geräte angeschafft, die nur einer der Ärzte häufig brauchte. Die Ausgaben sollten also ihm zugerechnet werden. Als er dann aber sehr gute Einnahmen damit erzielte, war das Gegenteil gefordert, denn schließlich hatten sich ja alle an dem Risiko beteiligt… also insgesamt eine sehr schwierige Sache.

Dennoch: Es gibt auch viele erfolgreiche GbRs, die „ein Leben lang“ halten und bei denen man sich wohlfühlt.

Wenn man sich einig ist, bietet die GbR auch Chancen, beispielsweise in steuerlicher Hinsicht. Man kann nämlich im Innenverhältnis den Anteil, den jeder von den Einnahmen bekommt, frei aufteilen. Somit wird auch das zu versteuernde Einkommen entsprechend aufgeteilt, und eventuelle Grenzen für den Eintritt in eine private Krankenversicherung (gewollt) nicht erreicht. Dies ist jedoch Gegenstand einer steuerlichen Beratung, welche ich im Rahmen dieses Blogs nicht leisten kann, darf und will.

Auf jeden Fall sollte man die Rechten und Pflichten, sowie die Besitzverhältnisse in einem Gesellschaftervertrag regeln, damit man bei Auseinandersetzungen darauf zurückgreifen kann und nicht auf Absprachen aus der persönlichen Erinnerung angewiesen ist.

Die Namensgebung – Firmen mit „Kunstnamen“

Schöner, als die Eigennamen zu verwenden, kann ein Kunstname sein, also ein „erfundener“ Firmenname. Das ist grundsätzlich auch nicht so schwer. Oft werden Initialen verwendet (z.B. TTM Vertrieb statt Tanja und Tobias Müller). Oder man verbaut Teile des Namens (z.B. „Tanto Vertrieb“).

Damit ein Geschäftspartner aber nachvollziehen bzw. herausfinden kann, wer hinter diesem künstlichen Namen steckt, muss ein solcher Name ins Handelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung nimmt normalerweise ein Notar vor, d.h. man gibt bei der Gewerbeanmeldung den beabsichtigten Kunstnamen an und geht dann zum Notar, um diesen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das Handelsregister wird von einem Gericht geführt, an das der Notar die Anmeldung sendet. Sobald man vom zuständigen Gericht den Eintragungsbescheid erhalten hat (d.h. den Handelsregisterauszug), wird dieser wieder beim Ordnungs- oder Gewerbeamt abgegeben, damit der Kunstname dann final auch in die Gewerbeanmeldung nachgetragen wird.

Erst ab dann darf man unter dem Kunstnamen firmieren, mit der Ergänzung „e.K.“ (eingetragener Kaufmann).

Für die Namensfindung ist noch wichtig, dass man keine Zusätze verwendet, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbe verstoßen. Anders ausgedrückt: Man darf von sich nichts behaupten, was man nicht ist.

Beispielsweise würde ein Firmenname wie „Tanto International Vertriebsholding“ suggerieren, dass Dein Unternehmen ein international ausgerichteter Konzern mit weltweiten Tochtergesellschaften ist. Solange das nicht der Fall ist, solltest Du bei einer Namensgebung bleiben, die der Größe Deines Unternehmens gerecht wird.

Kaufmannseigenschaft

Übrigens ist man, wenn man ein Handelsgewerbe anmeldet, automatisch per Gesetz „Kaufmann“, d.h. dafür bedarf es keiner Ausbildung und keiner Zulassung. Kaufmann ist man nämlich gemäß §1 des Handelsgesetzbuches:

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das bedeutet: Sobald Du Büro- oder Lagerräume oder eine andere Art von Betrieb hast (z.B. ein Marktstand, Kiosk etc.), bist Du „Kaufmann“. Willkommen im Geschäftsleben!

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Weiter geht es in Teil 3 zum Thema “Rechtsform”, um die sogenannten Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und das Thema „Risiko“.

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